Umowa o pracę po niemiecku



(Źródło: bankier.pl, 2014) Niemieckie przepisy dopuszczają zarówno pisemną, jak i przy zachowaniu pewnych warunków, ustną formę zawarcia umowy o pracę.

Czy niemiecki pracodawca ma obowiązek tłumaczenia umowy o pracę dla pracownika, który nie włada językiem niemieckim ?


Bez wątpienia dla obu stron, zarówno pracownika jak i pracodawcy, wygodniejsza i bezpieczniejsza jest forma zatrudniania w oparciu o pisemną umowę. Umowa zawarta słownie wymaga potwierdzenia warunków na piśmie w przeciągu miesiąca od jej zawarcia....    

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Niemiecki Urząd d/s zatrudnienia Arbeitsagentur.de
Jak wyliczyć Wysokośc podatku PIT w Niemczech (brutto / netto)


Arbeitsvertrag für Angestellte www.lto.de

Vertrag
zwischen
Firma ____________ in ____________
– nachfolgend Arbeitgeber genannt –
und
Herrn/Frau ____________ in ____________
– nachfolgend Arbeitnehmer genannt –
I. Beginn des Arbeitsverhältnisses
1.             Das Arbeitsverhältnis beginnt am ___________.
2.             Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses kann es nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Nichtaufnahme des Arbeitsverhältnisses verpflichtet sich der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines halben vereinbarten Bruttomonatsverdienstes zu zahlen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
II. Tätigkeit
1.             Der Arbeitnehmer wird eingestellt als ________________________. Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer auch andere seiner Qualifikation entsprechende gleichwertige und zumutbare Aufgaben zu übertragen.
2.             Des Weiteren ist der Arbeitgeber berechtigt, dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers eine geringwertigere Tätigkeit zuzuweisen, ohne dass dies Einfluss auf die vereinbarte Vergütung hat.
3.             Aus dringenden betrieblichen Gründen ist der Arbeitnehmer auf Verlangen verpflichtet, vorübergehend außerhalb des vereinbarten Tätigkeitsbereichs zumutbare Arbeiten, auch an einem anderen Ort oder für einen anderen Arbeitgeber zu leisten. Vorübergehend ist eine Zeitraum von nicht mehr als einem Monat.
III. Arbeitszeit
1.             Für die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist die beim Arbeitgeber geltende regelmäßige Arbeitszeit maßgebend. Sie beträgt derzeit ____________ Stunden wöchentlich. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen werden vom Arbeitgeber festgelegt.
2.             Soweit es betrieblich notwendig ist, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Überstunden, Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit in gesetzlich zulässigem Umfang zu leisten.
IV. Vergütung
1.             Der Arbeitnehmer erhält für die unter vorstehend Ziff. II. näher bezeichnete Tätigkeit ein Bruttogehalt in Höhe von € ____________, das jeweils zum Monatsende fällig ist. Die Zahlung erfolgt bargeldlos.
2.             Mit der Vergütung gemäß vorstehend Ziff. 1. sind bis zu ____ Überstunden im Monat abgegolten. Darüber hinausgehende Überstunden werden durch Freizeit abgegolten.
3.             Die Zahlung irrtümlich zu viel gezahlter Beträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen und zu erstatten.
4.             Die Zahlung von Gratifikationen, Tantiemen oder ähnlichen Sonderzahlungen liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft, auch wenn die Auszahlung wiederholt und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte.
V. Vergütungsabtretung, Verpfändung
1.             Der Arbeitnehmer darf seine Vergütungsansprüche nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung darf nur aus sachlichen Gründen verweigert werden.
2.             Für die Bearbeitung einer Vergütungspfändung darf der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Zahlung einer Pauschale in Höhe von 1 % der Pfandsumme verlangen. Der Arbeitnehmer ist berechtigt nachzuweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als diese Pauschale.
VI. Urlaub
1.             Der Arbeitnehmer erhält pro Kalenderjahr neben dem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen ____________ Arbeitstage zusätzlichen Erholungsurlaub.
2.             Durch die Urlaubsgewährung wird – vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung – im jeweiligen Kalenderjahr zunächst der gesetzliche Mindesturlaub, im Anschluss etwaiger Zusatzurlaub für schwerbehinderte Personen und anschließend der vertragliche Zusatzurlaub erfüllt.
3.             Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Die Übertragung auf das Folgejahr bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung; im Fall der Übertragung muss der Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres gewährt und genommen werden.
4.             Kann der Zusatzurlaub aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht bis zum Ablauf des 31.03. des Folgejahres in Anspruch genommen werden, erlischt dieser Anspruch ersatzlos.
5.             Der Zusatzurlaubsanspruch mindert sich um 1/12 für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hatte.
6.             Ist der Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vollständig in Natur gewährt, ist er gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Dies gilt aber nur für den gesetzlichen Mindesturlaub; eine Abgeltung vertraglichen Zusatzurlaubs scheidet aus.
VII. Arbeitsverhinderung
1.             Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich mitzuteilen. Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens am dritten Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist er verpflichtet, binnen drei Tagen eine Folgebescheinigung einzureichen.
2.             Im Falle von Krankheit erhält der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Vorschriften.
3.             Ist der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen verhindert, ist sein Anspruch auf Vergütung für diese Zeit grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Todesfällen in der eigenen Familie, der Eheschließung, der Niederkunft der Ehefrau sowie Umzug (jeweils ein Tag).
VIII. Verschwiegenheitspflicht
1.             Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle nicht allgemein bekannte geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten und Vorgänge Stillschweigen zu bewahren sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt geworden sind, geheim zu halten. Dies gilt gegenüber jedem Dritten einschließlich der nicht unmittelbar hiermit befassten Firmenangehörigen.
2.             Vorstehende Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrags. Sollte diese nachvertragliche Pflicht den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen unangemessen hindern, hat er einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber.
3.             Bei seinem Ausscheiden ist der Arbeitnehmer verpflichtet, alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen und Informationen – in Schriftform und elektronischer Form –, die den Arbeitgeber betreffen, vollständig zurückzugeben.
IX. Nebentätigkeiten, Beteiligung an anderen Unternehmen, Veröffentlichungen
1.             Die Aufnahme einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit bedarf der schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers Diese wird erteilt, wenn berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden.
2.             Die mittelbare oder unmittelbare – über reine Finanzanlagen hinausgehende – Beteiligung an Konkurrenzunternehmen ist unzulässig.
3.             Veröffentlichungen und/oder Vorträge, deren Inhalt in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mitarbeiters im Unternehmen stehen, bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers.
X. Probezeit, Kündigung, Ende des Arbeitsverhältnisses, Freistellung, Vertragsstrafe
1.             Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann.
2.             Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Bei entsprechender Betriebszugehörigkeit verlängert sich diese Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist gilt in gleicher Weise auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer.
3.             Das Anstellungsverhältnis endet, wenn es nicht vorher gekündigt wurde, mit Ablauf des Kalendermonats, an den unmittelbar anschließend der Arbeitnehmer Anspruch auf die gesetzliche Regelaltersrente hat, das ist derzeit der Monat, in dem der Arbeitnehmer das 67. Lebensjahr vollendet.
4.             Das Anstellungsverhältnis endet auch mit Ablauf des Monats, in dem ein Bescheid zugestellt wird, mit dem der zuständige Sozialversicherungsträger feststellt, dass der Arbeitnehmer dauerhafte vollständig erwerbsgemindert ist, und der Arbeitnehmer nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist seinen Antrag zurücknimmt oder auf eine Rente auf Zeit einschränkt, bei späterem Beginn des entsprechenden Rentenbezugs jedoch erst mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Bei Bewilligung einer Rente auf Zeit ruht das Anstellungsverhältnis für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens aber bis zum Beendigungszeitpunkt gemäß Satz 1.
5.             Der Arbeitgeber ist berechtigt, nach Ausspruch einer etwaigen Kündigung den Arbeitnehmer widerruflich oder unwiderruflich von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliegt, insbesondere ein grober Vertragsverstoß, der die Vertrauensgrundlage beeinträchtigt, dauerhafte Leistungseinschränkungen oder die Gefahr wettbewerbswidrigen Verhaltens oder des Verrats von Betriebsgeheimnissen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung auf Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche, soweit dem keine schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. Der Arbeitnehmer muss sich gemäß § 615 BGB einen im Freistellungszeitraum durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber anrechnen lassen.
6.             Löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vorsätzlich oder fahrlässig ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auf oder veranlasst er vorsätzlich oder fahrlässig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, so hat er dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgeltes zu zahlen, maximal aber dasjenige Bruttoarbeitsentgelt, das er bei Einhaltung der Mindestkündigungsfrist erhalten hätte.
XI. Internetnutzung
Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, den Internetzugang an seinem Arbeitsplatz für private Zwecke zu nutzen; insbesondere darf er keine privaten E-Mails versenden und empfangen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den E-Mail-Verkehr und die Internetnutzung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz auf dieses Verbot hin zu überprüfen.
XII. Ausschlussfristen
1.             Alle beidseitigen Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis – mit Ausnahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung resultieren – müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten, nachdem der jeweilige Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder hätte müssen, schriftlich geltend gemacht werden.
2.             Lehnt die Gegenseite den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb on drei Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf geltend gemacht wird.
XIII. Datenschutz
Der Arbeitnehmer stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten unter Einschluss von personenbezogenen Daten zu, soweit sie im Rahmen der Zweckbestimmung des Anstellungsverhältnisses erfolgt.
XIV. Sonstiges
1.             Die Angaben des Arbeitnehmers im Personalfragebogen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags.
2.             Änderungen des Vertrags durch individuelle Vertragsabreden sind formlos wirksam. Im Übrigen bedürfen Vertragsänderungen der Schriftform; mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses sind nichtig.
3.             Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam, wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrags nicht berührt.
____________, den ____________
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(Arbeitgeber)
(Arbeitnehmer)

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