Umowa o pracę po niemiecku
(Źródło: bankier.pl, 2014) Niemieckie przepisy dopuszczają zarówno pisemną, jak i przy zachowaniu pewnych warunków, ustną formę zawarcia umowy o pracę.
Czy niemiecki pracodawca ma obowiązek tłumaczenia umowy o pracę dla pracownika, który nie włada językiem niemieckim ?
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Niemiecki Urząd d/s zatrudnienia Arbeitsagentur.de
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Arbeitsvertrag für Angestellte www.lto.de
Vertrag
zwischen
Firma ____________ in ____________
– nachfolgend Arbeitgeber genannt –
und
Herrn/Frau ____________ in ____________
– nachfolgend Arbeitnehmer genannt –
I. Beginn des Arbeitsverhältnisses
1.
Das Arbeitsverhältnis beginnt am
___________.
2.
Vor Beginn des
Arbeitsverhältnisses kann es nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei
vorsätzlicher oder fahrlässiger Nichtaufnahme des Arbeitsverhältnisses
verpflichtet sich der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe
eines halben vereinbarten Bruttomonatsverdienstes zu zahlen. Der Arbeitgeber
ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
II. Tätigkeit
1.
Der Arbeitnehmer wird eingestellt
als ________________________. Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer
auch andere seiner Qualifikation entsprechende gleichwertige und zumutbare
Aufgaben zu übertragen.
2.
Des Weiteren ist der Arbeitgeber
berechtigt, dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Interessen des
Arbeitnehmers eine geringwertigere Tätigkeit zuzuweisen, ohne dass dies
Einfluss auf die vereinbarte Vergütung hat.
3.
Aus dringenden betrieblichen
Gründen ist der Arbeitnehmer auf Verlangen verpflichtet, vorübergehend
außerhalb des vereinbarten Tätigkeitsbereichs zumutbare Arbeiten, auch an einem
anderen Ort oder für einen anderen Arbeitgeber zu leisten. Vorübergehend ist
eine Zeitraum von nicht mehr als einem Monat.
III. Arbeitszeit
1.
Für die Tätigkeit des
Arbeitnehmers ist die beim Arbeitgeber geltende regelmäßige Arbeitszeit
maßgebend. Sie beträgt derzeit ____________ Stunden wöchentlich. Beginn und
Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen werden vom Arbeitgeber
festgelegt.
2.
Soweit es betrieblich notwendig
ist, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Überstunden, Nachtarbeit sowie Sonn-
und Feiertagsarbeit in gesetzlich zulässigem Umfang zu leisten.
IV. Vergütung
1.
Der Arbeitnehmer erhält für die
unter vorstehend Ziff. II. näher bezeichnete Tätigkeit ein Bruttogehalt in
Höhe von € ____________, das jeweils zum Monatsende fällig ist. Die Zahlung
erfolgt bargeldlos.
2.
Mit der Vergütung gemäß vorstehend
Ziff. 1. sind bis zu ____ Überstunden im Monat abgegolten. Darüber
hinausgehende Überstunden werden durch Freizeit abgegolten.
3.
Die Zahlung irrtümlich zu viel
gezahlter Beträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen
und zu erstatten.
4.
Die Zahlung von Gratifikationen,
Tantiemen oder ähnlichen Sonderzahlungen liegt im freien Ermessen des
Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft, auch wenn die
Auszahlung wiederholt und ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit
erfolgte.
V. Vergütungsabtretung, Verpfändung
1.
Der Arbeitnehmer darf seine
Vergütungsansprüche nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Arbeitgebers abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung darf nur aus sachlichen
Gründen verweigert werden.
2.
Für die Bearbeitung einer
Vergütungspfändung darf der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Zahlung einer
Pauschale in Höhe von 1 % der Pfandsumme verlangen. Der Arbeitnehmer ist
berechtigt nachzuweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden nicht
entstanden oder wesentlich niedriger ist als diese Pauschale.
VI. Urlaub
1.
Der Arbeitnehmer erhält pro
Kalenderjahr neben dem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen
____________ Arbeitstage zusätzlichen Erholungsurlaub.
2.
Durch die Urlaubsgewährung wird –
vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung – im jeweiligen Kalenderjahr
zunächst der gesetzliche Mindesturlaub, im Anschluss etwaiger Zusatzurlaub für
schwerbehinderte Personen und anschließend der vertragliche Zusatzurlaub
erfüllt.
3.
Der Urlaub muss im laufenden
Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Die Übertragung auf das Folgejahr
bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung; im Fall der Übertragung muss der
Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres gewährt und genommen werden.
4.
Kann der Zusatzurlaub aufgrund
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht bis zum Ablauf
des 31.03. des Folgejahres in Anspruch genommen werden, erlischt dieser
Anspruch ersatzlos.
5.
Der Zusatzurlaubsanspruch mindert
sich um 1/12 für jeden vollen Monat, in dem der
Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hatte.
6.
Ist der Urlaub bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht vollständig in Natur gewährt, ist er gemäß § 7
Abs. 4 BUrlG abzugelten. Dies gilt aber nur für den gesetzlichen
Mindesturlaub; eine Abgeltung vertraglichen Zusatzurlaubs scheidet aus.
VII. Arbeitsverhinderung
1.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,
dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung unter Angabe der Gründe und der
voraussichtlichen Dauer unverzüglich mitzuteilen. Bei Arbeitsverhinderung wegen
Krankheit muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens am dritten
Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Dauert die
Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist er
verpflichtet, binnen drei Tagen eine Folgebescheinigung einzureichen.
2.
Im Falle von Krankheit erhält der
Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Vorschriften.
3.
Ist der Arbeitnehmer aus
persönlichen Gründen verhindert, ist sein Anspruch auf Vergütung für diese Zeit
grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Todesfällen in der eigenen
Familie, der Eheschließung, der Niederkunft der Ehefrau sowie Umzug (jeweils
ein Tag).
VIII. Verschwiegenheitspflicht
1.
Der Arbeitnehmer verpflichtet
sich, über alle nicht allgemein bekannte geschäftliche und betriebliche
Angelegenheiten und Vorgänge Stillschweigen zu bewahren sowie Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse, die ihm im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt
geworden sind, geheim zu halten. Dies gilt gegenüber jedem Dritten
einschließlich der nicht unmittelbar hiermit befassten Firmenangehörigen.
2.
Vorstehende Verschwiegenheitspflicht
gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrags. Sollte diese
nachvertragliche Pflicht den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen
unangemessen hindern, hat er einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber.
3.
Bei seinem Ausscheiden ist der
Arbeitnehmer verpflichtet, alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen und
Informationen – in Schriftform und elektronischer Form –, die den Arbeitgeber
betreffen, vollständig zurückzugeben.
IX. Nebentätigkeiten, Beteiligung an anderen
Unternehmen, Veröffentlichungen
1.
Die Aufnahme einer zusätzlichen
Erwerbstätigkeit bedarf der schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers Diese
wird erteilt, wenn berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt
werden.
2.
Die mittelbare oder unmittelbare –
über reine Finanzanlagen hinausgehende – Beteiligung an Konkurrenzunternehmen
ist unzulässig.
3.
Veröffentlichungen und/oder
Vorträge, deren Inhalt in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des
Mitarbeiters im Unternehmen stehen, bedürfen der schriftlichen Einwilligung des
Arbeitgebers.
X. Probezeit, Kündigung, Ende des
Arbeitsverhältnisses, Freistellung, Vertragsstrafe
1.
Die ersten sechs Monate des
Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis
mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann.
2.
Nach Ablauf der Probezeit beträgt
die Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines
Kalendermonats. Bei entsprechender Betriebszugehörigkeit verlängert sich diese
Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber nach den gesetzlichen
Vorschriften. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist gilt in
gleicher Weise auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer.
3.
Das Anstellungsverhältnis endet,
wenn es nicht vorher gekündigt wurde, mit Ablauf des Kalendermonats, an den
unmittelbar anschließend der Arbeitnehmer Anspruch auf die gesetzliche
Regelaltersrente hat, das ist derzeit der Monat, in dem der Arbeitnehmer das
67. Lebensjahr vollendet.
4.
Das Anstellungsverhältnis endet
auch mit Ablauf des Monats, in dem ein Bescheid zugestellt wird, mit dem der
zuständige Sozialversicherungsträger feststellt, dass der Arbeitnehmer
dauerhafte vollständig erwerbsgemindert ist, und der Arbeitnehmer nicht vor
Ablauf der Widerspruchsfrist seinen Antrag zurücknimmt oder auf eine Rente auf
Zeit einschränkt, bei späterem Beginn des entsprechenden Rentenbezugs jedoch
erst mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Bei Bewilligung einer
Rente auf Zeit ruht das Anstellungsverhältnis für den Bewilligungszeitraum
dieser Rente, längstens aber bis zum Beendigungszeitpunkt gemäß Satz 1.
5.
Der Arbeitgeber ist berechtigt,
nach Ausspruch einer etwaigen Kündigung den Arbeitnehmer widerruflich oder
unwiderruflich von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen, wenn ein
sachlicher Grund hierfür vorliegt, insbesondere ein grober Vertragsverstoß, der
die Vertrauensgrundlage beeinträchtigt, dauerhafte Leistungseinschränkungen
oder die Gefahr wettbewerbswidrigen Verhaltens oder des Verrats von
Betriebsgeheimnissen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung auf Urlaubs-
und Freizeitausgleichsansprüche, soweit dem keine schutzwürdigen Interessen des
Arbeitnehmers entgegenstehen. Der Arbeitnehmer muss sich gemäß § 615 BGB
einen im Freistellungszeitraum durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten
Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber anrechnen lassen.
6.
Löst der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis vorsätzlich oder fahrlässig ohne Einhaltung der
Kündigungsfrist auf oder veranlasst er vorsätzlich oder fahrlässig die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, so hat er dem
Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgeltes zu zahlen,
maximal aber dasjenige Bruttoarbeitsentgelt, das er bei Einhaltung der
Mindestkündigungsfrist erhalten hätte.
XI. Internetnutzung
Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, den
Internetzugang an seinem Arbeitsplatz für private Zwecke zu nutzen;
insbesondere darf er keine privaten E-Mails versenden und empfangen. Der
Arbeitgeber ist berechtigt, den E-Mail-Verkehr und die Internetnutzung des
Arbeitnehmers am Arbeitsplatz auf dieses Verbot hin zu überprüfen.
XII. Ausschlussfristen
1.
Alle beidseitigen Ansprüche aus
dem bestehenden Arbeitsverhältnis – mit Ausnahme von Ansprüchen, die aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. aus der
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung resultieren – müssen
innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten, nachdem der jeweilige
Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder hätte müssen, schriftlich geltend gemacht
werden.
2.
Lehnt die Gegenseite den Anspruch
schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb eines Monats nach
Geltendmachung, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb on drei
Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf geltend gemacht wird.
XIII. Datenschutz
Der Arbeitnehmer stimmt der Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung seiner Daten unter Einschluss von personenbezogenen Daten zu,
soweit sie im Rahmen der Zweckbestimmung des Anstellungsverhältnisses erfolgt.
XIV. Sonstiges
1.
Die Angaben des Arbeitnehmers im
Personalfragebogen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags.
2.
Änderungen des Vertrags durch
individuelle Vertragsabreden sind formlos wirksam. Im Übrigen bedürfen Vertragsänderungen
der Schriftform; mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung dieses
Schriftformerfordernisses sind nichtig.
3.
Sind einzelne Bestimmungen dieses
Vertrags unwirksam, wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrags nicht
berührt.
____________,
den ____________
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(Arbeitgeber)
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(Arbeitnehmer)
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